Seit 1. September 2009 muss eine Person, welche einen Hund halten möchte, vor dem Kauf eine theoretische Ausbildung von min. 4 Stunden nachweisen können. Dieser Nachweis muss durch eine anerkannte Hundschule bestätigt sein.

Für die Übergangszeit bis 2010 kann ein Hund angeschafft werden, ohne diesen vorgängigen Nachweis. Er muss allerdings bis September 2010 nachgeholt werden.

Nach Einzug des Hundes ins eigene Heim, muss innerhalb des ersten Jahres eine weitere, praktische Ausbildung gemacht werden. Auch da sind min. 4 Stunden gefordert.

Nach dieser praktischen Ausbildung erhält der Hundehaltende einen Sachkundenachweis, welcher ihn berechtigt den Hund zu halten.


Wenn nachgewiesen werden kann, dass bereits ein Hund im Haushalt gelebt hat (Impfausweis, Anmeldeblatt der Gemeinde oder auch Anderes) kann auf den Theoriekurs verzichtet werden.

Die praktische Ausbildung muss aber bei jedem neuen Hund angegangen werden.


Ja, ab April '09 werden wir diese Kurse auch ausschreiben. Ob wir allerdings auch Theoriestunden anbieten werden oder diese gemeinsam mit Anderen anbieten (Zentrale Stelle) ist noch nicht ganz klar. Möglicherweise bieten wir die Theorie für die Kursteilnehmer der Welpenspiel- und Lernstunden und Junghundekurse intern an....

Wer sich dafür interessiert, soll sich auf den Hauptseite informieren. Die Kurse werden dort rechtzeitg veröffentlicht.


Dies ist noch unklar....!!! Ist eigentlich auch egal, lasst es doch nicht so weit kommen. Es tut Hund und Halter jeweils gut, ein minimum an Ausbildung zu besuchen...

WIR LERNEN ALLE NIE AUS! 


- - -  weitere Themen zur Gesetzgebung findet ihr in den Unterrubriken - - -






















 Bundesrat setzt im Tierschutz auf gut informierte Tierhaltende

Der Bundesrat stellt den Tierschutz auf eine neue Grundlage. Dabei setzt er insbesondere auf gut informierte Tierhaltende. Durch Ausbildungen und Information sollen künftig alle, die Tiere halten, über deren Bedürfnisse Bescheid wissen.
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) startet dazu die Informationskampagne , "Tiere richtig halten". Die vom Bundesrat verabschiedete Tierschutzverordnung tritt zusammen mit dem Ende 2005 beschlossenen Tierschutzgesetz am 1. September 2008 in Kraft.

Die Verantwortung der Tierhaltenden steht im Zentrum der neuen Tierschutzgesetzgebung. Sie müssen die Bedürfnisse ihrer Tiere kennen und wissen, wie sie richtig zu halten sind. Von Landwirten, Tiertransporteuren und anderen Personen, die beruflich mit Tieren zu tun haben, von Liebhabern schwer zu haltender Wildtiere und von Hundehaltenden wird deshalb künftig eine Ausbildung verlangt. Für die übrigen schafft das BVET ein wachsendes Informationsangebot unter www.tiererichtighalten.ch: Texte, Grafiken und Videos informieren, wie man Tiere richtig hält. Per Newsletter bleiben Tierhaltende auf dem neusten Stand.

Was dies für Hundehalter bedeutet, zeigt die Broschüre des Bvet, welche unter www.bvet.admin.ch herunter geladen werden kann:

 
HUNDE richtig halten!

Künftige Hundehaltende müssen sich ausbilden. Sie sollen über die Bedürfnisse des Hundes und sein Verhalten Bescheid wissen und auch Risikosituationen erkennen lernen. Dies hilft dem Hund, verbessert aber auch die öffentliche Sicherheit.

Sie möchten einen Hund? Ab 2010 müssen Sie vor dem Kauf einen theoretischen Kurs besuchen. Wenn Sie den Hund erhalten, müssen Sie im ersten Jahr ein Training zusammen mit Ihrem Hund absolvieren. Dabei lernen Sie die Bedürfnisse und das Verhalten ihres Hundes kennen und wie Sie ihn in verschiedenen Alltagssituationen unter Kontrolle halten können. 

Die Ausbildungsvorschriften gelten bereits ab dem 1. September 2008. Wer dann bereits Hunde hat, muss nur noch beim Kauf eines neuen das Training absolvieren. Wer aber erst im Herbst 2008 einen Hund kauft, muss den theoretischen Kurs und das Training bis spätestens 1. September 2010 gemacht haben.

Nur anerkannte Kurse
Achtung ! Nicht alle können sich einfach zu Hundeausbildnern ernennen ! Nur Ausbildner, welche die strikten Kriterien des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) erfüllen, werden für Ihre Kurse die Anerkennung bekommen. Diese Kriterien werden in den nächsten Monaten in Form einer Verordnung festgelegt. Die Liste der Organisationen, welche vom BVET als Kursanbieter anerkannt sind, werden dann auf dem Internet publiziert.

Wer bereits HundehalterIn ist, ist nicht betroffen

Wer jetzt bereits einen Hund besitzt, ist aus praktischen Gründen von den neuen Ausbildungsvorschriften nicht betroffen. Doch gestandene Hunde-Besitzer dürfen natürlich trotzdem von diesen neuen Kursen profitieren. Es ist auf jeden Fall von Vorteil, seinen Hund und dessen Bedürfnisse zu kennen und ihn in jeder Situation kontrollieren zu können.

Mehr Sicherheit!

Die Ausbildungspflicht ist eine weitere Massnahme zur Erhöhung der Sicherheit. Bereits in Kraft ist die Pflicht zur Kennzeichnung der Hunde, das Verbot, Hunde auf Aggressivität zu züchten, und die Meldepflicht für Hundebisse. Das ganze Paket von Massnahmen hat zum Ziel, die Sicherheit im Verhältnis Mensch-Hund landesweit zu verbessern.

Übergangsfristen

Die neuen Hunde-Ausbildungskurse müssen erst organisiert werden. Deshalb gilt für neue Hundehaltende eine Übergangsfrist: Wer nach dem 1. September 2008 einen Hund erwirbt, hat bis zum 1. September 2010 Zeit, seine Ausbildungspflicht zu erfüllen.

Nicht alle können Hundekurse anbieten!

Anbieter von Hundekursen müssen ihrerseits einen Ausbildung bei einer öffentlichen, kantonal beauftragten oder kantonal anerkannten Institution absolviert haben. Sie haben zudem mehr als 3 Jahre Erfahrung mit Hunden nachzuweisen. Die angebotenen Hundekurse müssen zudem den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und vom BVET anerkannt sein.

Auch für angebunden gehaltene Hunde bewegt sich etwas

Die neue Verordnung präzisiert auch gewisse Punkte, die in der alten Gesetzgebung nicht so genau formuliert waren. So war es zum Beispiel bereits bisher verboten, Hunde permanent angebunden zu halten. Jetzt wird dazu präzisiert, dass sich angebunden gehaltene Hunde an mindesten 5 Stunden täglich frei bewegen können müssen. Auch die in der alten Verordnung bereits enthaltene Pflicht zur Sozialisation von Hunden wird neu genauer formuliert: So ist zum Beispiel neu vorgeschrieben, dass Welpen erst von ihrer Mutter getrennt werden dürfen, wenn sie mindestens 56 Tage alt sind.

Schutzhundeausbildung unter der Lupe

Die Schutzhundeausbildung ist im Prinzip verboten, weil sie ein Angriffstraining beinhaltet. Ausnahmen von diesem Verbot gibt es etwa für die Ausbildung von Armee- und Polizeihunden – und in gewissen Fällen für Hunde, welche für Sportanlässe trainiert werden. In diesen Fällen muss die Ausbildung durch vom BVET anerkannte Organisationen nach einem ebenfalls vom BVET anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsreglement erfolgen.

Die Anforderungen an die obligatorische Ausbildung werden in den nächsten Monaten ausgearbeitet werden. Bleiben Sie auf dem Laufenden, indem Sie regelmässig unser Tierschutzportal www.tiererichtighalten.ch besuchen – und abonnieren Sie unseren Newsletter „Heimtier-News“.

Denn Hunde richtig halten ist ein Muss!

 Auszug aus der neuen Tierschutzverordnung zum Thema HUND

Die vollständigen Gesetztestexte und weiter Informationen findet ihr in der Homepage des BVET www.bvet.admin.ch

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LEINENPFLICHT

Leinenplicht - 1. April bis 31. Juli im Kanton BL

Ab 1. April ist für die Hunde in den meisten Gemeinden wieder Leinenpflicht angesagt. Doch ACHTUNG:

VERSCHIEDENE GEMEINDEN IM BASELBIET HABEN DAS GANZE JAHR HINDURCH, AUF DEM GANZEN GEMEINEGEBIET LEINENPFLICHT.

Beachtet daher unbedingt bei euren Wanderungen und Spaziergängen die Hundereglemente und Hundeverordnungen der Gemeinden.

Denkt daran: UNWISSENHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT!

Die Leinenpflicht ist NICHT gegen die Hunde und zum Ärger der Hundehalter, sondern zum Schutz der Tiere in Wald und Wiese.    

Mein Hund jagd nicht - sagt jeder, bis zu dem Zeitpunkt, in dem er es doch tut...aus unterschiedlichen Gründen. Da hört man doch meistens folgende Worte: "Huch, das hat er noch nie getan....was ist denn plötzlich in ihn gefahren?"

In JEDEM Hund steckt immer noch der Jagdtrieb. Im einen mehr, im anderen weniger. Lasst es nicht zu, den in der Freiheit lebenden Tieren zu liebe, dass er diesen Trieb ausprobieren kann.

Wir sollten bedenken, dass beispielsweise die meisten Rehe in der Brut- und Setzzeit nicht ums Leben kommen, weil sie zu Tode gebissen, sondern zu Tode gehetzt wurden. Der Stress der Geburt, die Jungtierpflege und die mütterliche Pflicht, die Jungen zu beschützen, sind meist die Todesursache bei Begegnungen mit Hunden.

AUCH DIE FREI LEBENDEN TIERE HABEN EIN RECHT ZU LEBEN!!!!


(z.Z. in der Vernehmlassung) - hier...


Hund & RechtGesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz)  
SGS 342 / GS 32.289 / Vom 22. Juni 1995(2) / In Kraft seit 1. Januar 1997 
Letzte Änderung: 26. November 2003; entspricht Print-Version: 72 - 1.1.2004 

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(3) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich        

1 Dieses Gesetz regelt die polizeilichen Belange der Hundehaltung.

2 Für die tierschützerischen Belange gelten die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung.

§ 2 Grundsatz

Hunde müssen so gehalten werden, dass sie die Öffentlichkeit nicht gefährden oder belästigen.

§ 2a(4) Bewilligung

1 Das Halten potenziell gefährlicher Hunde bedarf einer Bewilligung. Diese muss vor der geplanten Anschaffung eingeholt werden.

2 Das Halten von Diensthunden der Polizei, des Militärs und des Grenzschutzes ist von der Bewilligungspflicht dieses Gesetzes ausgenommen.

§ 3 Zuständigkeit

1 Die Gemeinden sind unter Vorbehalt von Absatz 3 für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.(5) Sie treffen im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt oder mit der Kantonstierärztin die notwendigen Massnahmen.

2 Die Gemeinden erlassen ergänzende Bestimmungen über das Halten von Hunden.

3 Die Bewilligungen für das Halten potenziell gefährlicher Hunde erteilt der Kanton. Der Regierungsrat bestimmt, welche Hunde als potenziell gefährlich einzustufen sind und ordnet das Bewilligungsverfahren.(6)

§ 3a(7) Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung für das Halten potenziell gefährlicher Hunde wird erteilt, wenn
a. die Hundehalterin bzw. der Hundehalter handlungsfähig ist, über einen guten Leumund verfügt, den Nachweis über ausreichende kynologische Fachkenntnisse erbringt und nicht wegen Gewaltdelikten oder Förderung der Prostitution vorbestraft ist;

b. die Tiere aus einer Zucht stammen, die den kynologischen Ansprüchen genügt und die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllt;

c. mit den Welpen bzw. Hunden vom Kanton anerkannte und durch erfahrene Kynologinnen und Kynologen geleitete Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse besucht werden;

d. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist, die die Risiken der Haltung eines potenziell gefährlichen Hundes einschliesst und sowohl die Haftpflicht der Hundehalterin bzw. des Hundehalters wie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, abdeckt.

2 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Kursanerkennung, die Versicherungssumme und den Nachweis der kynologischen Fachkenntnisse.

3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann weitere Auflagen und Bedingungen verfügen, wenn sich dies im Einzelfall als notwendig erweist.

§ 4(8) Meldepflicht

1 Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde der Gemeinde zu melden. Ebenso ist die Weitergabe oder der Tod des Hundes zu melden.

2 Die Meldung bei der Gemeinde hat innert 14 Tagen zu erfolgen.

3 Die Gemeinden erfassen die auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde, die älter als vier Monate sind, nach Rasse und Mikrochipnummer, sowie die Wohnadresse der Hundehalterin bzw. des Hundehalters in einem Register.

4 Die Gemeinden übermitteln dem Kanton jährlich sämtliche Daten des Hunderegisters in elektronischer Form. Die Daten potenziell gefährlicher Hunde sind laufend zu melden.

§ 5(9) Kennzeichnungspflicht

1 Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde mit einem Mikrochip zu kennzeichnen.

2 Die Gemeinden können neben der Mikrochipidentifikation ein zusätzliches Kennzeichen verlangen.

§ 6 Seuchenpolizeiliche Vorschriften

1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion erlässt die bei der Einschreibung der Hunde zu beachtenden seuchenpolizeilichen Vorschriften.

2 Hunde, die Menschen gebissen haben, sind unverzüglich durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin untersuchen zu lassen.

§ 7 Entlaufene, zugelaufene und herrenlose Hunde

1 Entlaufene und zugelaufene Hunde sind innert 2 Tagen der Gemeinde zu melden.

2 Zur Meldung verpflichtet sind die Hundehalter oder Hundehalterinnen und jene Personen, denen Hunde zugelaufen sind.

3 Die Gemeinden sorgen dafür, dass entlaufene, zugelaufene und herrenlose Hunde eingefangen und sachgemäss untergebracht werden. Soweit möglich sind sie ihren Haltern oder Halterinnen zurückzugeben, andernfalls anderweitig zu plazieren oder, wenn dies nicht möglich ist, im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin einzuschläfern.

4 Zuständig gemäss Absatz 3 ist jene Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Hund aufhält.

§ 8 Gebühren

1 Die Gemeinden können für die auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde Gebühren erheben.

2 Keine Gebühren dürfen erhoben werden für
a. Diensthunde der Armee,
b. Diensthunde der Polizei,
c. Diensthunde des Grenzwachtkorps,
d. Blindenführhunde,
e. den ersten Hund auf landwirtschaftlich genutzten Nebenhöfen.

3 Die Gemeinden können weitere Gründe für die Gebührenbefreiung oder -reduktion vorsehen.

4 Der Kanton erhebt für die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen betreffend das Halten potenziell gefährlicher Hunde eine Gebühr von 250 bis 450 Franken.(10)

5 Für angeordnete Massnahmen wird der Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von 100 bis 150 Franken verrechnet.(11)

§ 9 Administrative Massnahmen und Strafbestimmungen

1 Die Gemeinden erlassen Bestimmungen über die Massnahmen und Bussen im Falle der Verletzung dieses Gesetzes oder der kommunalen Vorschriften.

2 Das Verfahren für die Anordnung von Bussen richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über das Strafverfahren.

3 Gefährdet ein Hund Personen, so kann er zu Lasten der Hundehalterin bzw. des Hundehalters unter Beobachtung gestellt werden. Es können weitere Massnahmen angeordnet werden, die der Sicherheit der Bevölkerung dienen.(12)

4 Kann die Sicherheit nicht gewährt werden, so kann der Hund auf Kosten der Hundehalterin bzw. des Hundehalters weiterplatziert oder eingeschläfert werden.(13)

5 Werden die in der Bewilligung für potenziell gefährliche Hunde verfügten Auflagen oder die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, entzieht die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt die Bewilligung und lässt den Hund auf Kosten der Halterin bzw. des Halters weiterplatzieren oder einschläfern.(14)

6 Angeordnete Massnahmen gelten für das ganze Kantonsgebiet.(15)

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 10. Mai 1973(16) über das Halten von Hunden und die Verordnung vom 17. Oktober 1974(17) über das Halten von Hunden werden aufgehoben.(18)


Übergangsbestimmungen(19)

1 Potenziell gefährliche Hunde müssen innerhalb von 6 Monaten, alle übrigen Hunde innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

2 Personen, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen einen potenziell gefährlichen Hund halten, müssen innerhalb von 6 Monaten eine Bewilligung beantragen. Können die Bedingungen gemäss § 3a Absatz 1 Buchstaben b und c nicht vollumfänglich erfüllt werden, darf der Hund mit Bewilligung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes behalten werden, wenn die Beurteilung des Hundes keine offensichtlichen Anzeichen einer Gefährdung ergeben hat.

Fussnoten (= Zahlen in den Klammern):

1. Fassung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

2. In der Volksabstimmung vom 24. September 1995 angenommen.

3. GS 29.276, SGS 100

4. Ergänzung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

5. Fassung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

6. Ergänzung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

7. Ergänzung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

8. Fassung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

9. Fassung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

10. Ergänzung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

11. Ergänzung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

12. Ergänzung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

13. Ergänzung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

14. Ergänzung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

15. Ergänzung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003.

16. GS 25.261, SGS 342

17. GS 25.561, SGS 342.1

18. Vom Regierungsrat am 17. Dezember 1996 (GS 32.722) auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.

19. Ergänzung vom 20. Februar 2003 (GS 34.937), in Kraft seit 1. Juli 2003. 

 

 
   
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