HUNDEGESETZ BS VOM 14. DEZEMBER 2007
HUNDEVERORDNUNG BS VOM 10. JULI 2007

Bald tritt das neue Tierschutzgesetz in Kraft, auch die Tierschutzverordnung wurde angepasst. Der Kanton Basel-Stadt setzt ab 14.12.2007 ihr neues Hundegesetz und ihre neue Hundeverordnung in Kraft. Darin sind verschiedene Änderungen und Anpassungen angegangen worden, welche möglicherweise in anderen Kantonen (z.B. BL), oder gar schweizweit ebenfalls so, oder ähnlich umgesetzt werden dürfte.


  • Allgemeine Bstimmungen
  • Hundekontrolle
  • Hundesteuer
  • Entlaufene & herrenlose Hunde
  • Potenziell gefährliche Hunde
  • Bewilligungen / Meldungen
  • Massnahmenkatalog


Grundsätze

  • Weder Mensch noch Tier darf belästigt oder gefährdet werden.
  • Hunde müssen stehts unter Kontrolle gehalten werden (Bem: ein Hund, welcher vor einem Geschäft angebunden ist, ist nicht unter Kontrolle!!!)
  • Hunde müssen stets überwacht werden.

Verboten ist

  • Hunde zu hetzen
  • Hunde zu reizen
  • Hunde unbeaufsichtigt frei herum laufen zu lassen

Kotaufnahmepflicht

  • Auf öffentlichem Grund und Boden
  • Auf landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen
  • Entsorgung in den Abfalleimer oder Robidog (nicht wie bis anhin in die Regenrinne am Strassenrand)

Obligatorium für Haftpflichtversicherung

  • Betrifft alle Hundehalterinnen und Hundehalter im Kanton BS (Bem: beachtet, dass im Vertrag allenfalls der Partner und die Kinder, welche auch mit dem Hund manchmal spazieren gehen, vermerkt sind)
  • Zusätzlich: bei potentiell gefährlichen Hunden, müssen die besonderen Risiken ausdrücklich abgedeckt sein; dies sowohl bei Halterin bzw. Halter, als auch bei derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt.
    Deckungssumme mind. 3 Millionen Franken.

Zutrittsverbote

  • Lebensmittelgeschäfte
  • Kinderspielplätze
  • Friedhöfe
  • Offizielle Badeplätze und öffentliche Schwimmbäder
  • Die Liste mit dem Leinenfreien Plätzen und Orten hat keine Gütligkeit mehr

Badeverbot

  • In allen öffentlichen Brunnen

Leinenzwang

  • kein genereller Leinenzwang!!!
  • Zwischen 22.00 bis 06.00 Uhr generell
  • In Gastwirtschaften
  • Öffentlichen Verkehrsmittel
  • Auf stark frequentierten Strassen und Plätzen
  • Auf Märkten
  • Hündinnen während ihrer Läufigkeit


Kennzeichenpflicht

  • NEU muss jeder Hund im Kanton BS eine Registriermarke (Lebensmarke=einmalige Anschaffung pro Hund) am Halsband tragen. Gilt als Obligatorium!
  • Mikrochip ab einem Alter von 3 Monaten, bzw. vor Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren ist, obligatorisch.
  • Tätowierungen werden im Kanton BS nicht mehr anerkannt!!!

Registrierungspflich

  • Setzen des Mikrochips nur durch Tierärtze - diese erstatten Meldung bei Anis (Erstregistrierung)
  • Hundehalternde müssen Hand- oder Adressänderungen oder den Tod des Hundes innerhalb 10 Tagen bei Anis melden.


  • Anmeldung zur Versteuerung innerhalb von 10 Tagen nach Anschaffung bzw. Zuzug.
  • Ummeldung innerhalb 10 Tagen
  • Abmeldung innerhalb 10 Tagen, schriftlich mittels Formular
  • Steurpflichtig, wenn der Hund für länger als 6 Wochen im Kantonsgebiet gehalten wird
  • Steuerpflichtig ab Alter von 3 Monaten

Hundesteuer

  • Hundesteuer CHF 160.- für den ersten Hund, CHF 320.- für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt, unabhängig davon, ob auf verschiedene Personen angemeldet!!!
  • Hundesteuer in Riehen CHF 150.-
  • Hundesteuer in Bettingen CHF 120.-

Erlass der Hundesteuer

  • Diensthunde der Polizei
  • Grenzwachkorps
  • Militär
  • Blindenführhunde, wenn sie bei der blinden Person sind

Jährliche Reduktion der Hundesteuer um 70%

  • Personen mit Ergänzungsleistungen
  • Personen mit Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe der Stadt Basel, oder der Gemeinden Riehen oder Bettingen.
  • Keine Reduktion bei AHV- oder IV-Rente

Einmalige Reduktion der Hundesteuer um 50%

  • Bei regelmässigem und erfolgreichem Besuch eines vom Veterinäramtes anerkannten Hunde-Erziehungskurses und nach bestandener Prüfung (zurzeit HHB, UHS-Hundeführschein in Abklärung)
  • Keine Reduktion bei Besuchen von Erziehungskursen, die als Massnahme verfügt worden sind.
  • Keine Reduktion bei Besuchen von Erziehungskursen, die im Rahmen der Bewilligungserteilung zur Haltung von potentiell gefährlichen Hunden absolviert werden.


Enlaufene Hunde

  • Sind unverzüglich durch die Halterin oder den Halter der Tierfundmeldestelle zu melden.

    Tierfundbüro
    Tierschutz beider Basel und Meldestelle BS und BL:
    Birsfelderstr. 45
    4052 Basel
    Telefon 061 378 78 10
    Telefax: 061 378 78 00
    www.tierfundbuero.ch
    info@tierfundbuero.ch

Zuglaufene oder herrenlose Hunde

  • 1. Sind unverzüglich durch den Finder dem Veterinäramt, oder der Tierfundmeldestelle oder ausnahmsweise der Polizei zwecks Identifikation vorzuführen.

    2. Veterinäramt bzw. Polizei informieren Tierfundmeldestelle. Liegt dort keine Vermisstanzeige vor, bleibt der Hund bis zu seiner Auslösung innerhalb der Bürozeiten in der Tierstation des Veterinäramtes.

    3. Hundhaltende, die über den Verbleib ihres Hundes informiert sind, müssen den Hund innerhalb einer Woche auslösen; ansonsten Verlust des rechtlichen Anspruches.


Definition "Potentiell gefährliche Hunde"

  • Alle Vertreter von Hunderassen, bei welchen aufgrund ihrer zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten ein erhöhtes Gefahrenpotential erwartet werden muss.
  • Mit eingeschlossen: Kreuzungen mit solchen Rassen
  • Mit eingeschlossen: Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potentiell gefährlichen Rasse abstammen.

Rasseliste

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Pittbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Rottweiler
  • Dobermann
  • Dogo Argentino
  • Fila Bradileiro
  • Diese Rasseliste wird in der Kompetenz des Regierungsrates erlassen.
  • Ermächtigung des Regierungsrates, einzelne Rassen zu verbieten.

Bewilligung für PgH

  • Die Bewilligung muss VOR der Anschaffung eingeholt werden
  • Bewilligungsvoraussetzungen:
    - genügend kynologische Fachkenntnisse sind zu belegen
    - ungetrübter Leumund
    - mind. 18 Jahre alt
    - Herkunftsnachweis: Hund muss aus Zucht oder Haltung stammen, die den kynologischen Anforderungen und der Tierschutzgesetzgebung entspricht.
    - bei adulten Tieren: bestehen eines Verhaltenstestes beim VetAmt
    - Verpflichtung zum regelmässigen und erfolgreichen Besuch eines Erziehungskurses.
  • ACHTUNG: Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen PgH NICHT ausführen!!!!!

Haltung PgH

  • Neben einem PgH darf kein weiterer Hund im Alter von mehr als 12 Wochen im gleichen Haushalt gehalten werden.
  • Ausnahmen: Galls Hundehaltung in dieser Form bereits bestanden hat, dies entweder vor Wirksamwerden der Gesetzgebung oder vor Zuzug in Kanton Basel-Stadt.
  • Bei Zusammenlegung zweier Haushalte, falls die Hunde bereits zuvor auf denselben Hundehalter registriert gewesen sind.

Ausführen PgH

  • Neben einem PgH darf kein weiterer Hund ausgeführt werden.
  • Ausnahmen müssen vom VetAmt bewilligt werden.

Meldepflicht von Würfen mit PgH-Welpen

  • Ein PgH-Welpenwurf muss innerhalb von 10 Tagen gemeldet werden.
  • PgH-Welpen dürfen nur an Inhaber einer entsprechenden Bewilligung abgegebne werden!!!!!


Bewilligung / Meldungen (betr. alle Hunde)

  • Bewilligungspflicht besteht bei Haltung von drei und mehr Hunden!
  • Meldepflicht: Tierärzte, Ärzte, Polizeiorgane, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
    - Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat.
    - Anzeichen eines ausgeprägten Aggressionsverhaltens zeigt.


  • Vorladen von PgH (ohne Begründung möglich)
  • Vorladen von Verhaltensauffälligen Hunden
  • Bewilligungsverweigerung oder -entzug
  • Beschlagnahmung
  • Verhaltenstest
  • Temporäre Beobachtung
  • Verpflichtung zu Erziehungskurs oder zu Verhaltenstherapie
  • Verbot, Hunde zum Schutzdienst auszubilden, bzw. einzusetzen
  • Leinen, Halti- oder Maulkorbzwang
  • Entzug des Hundes zur Neuplatzierung ider zur Eutenasie
  • Generelles Hundehalterverbot ad personam
  • Generelles Ausführverbot ad personam
  • Festlegung von Personen, welche den Hund ausführen dürfen
  • Weitere Massnahmen in Einzelfällen möglich


  • Bisher erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.

Weitere Information direkt hier: www.bs.ch/hunde.htm

(Auszug aus der Info-Veranstaltung für Hundeausbilder im Kanton BS vom Kantonsveterinär Dr. M. Spichtig - 25.9.2007)


 

 
   
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