HUNDEGESETZ BS VOM 14. DEZEMBER 2007 HUNDEVERORDNUNG BS VOM 10. JULI 2007
Bald tritt das neue Tierschutzgesetz in Kraft, auch die Tierschutzverordnung wurde angepasst. Der Kanton Basel-Stadt setzt ab 14.12.2007 ihr neues Hundegesetz und ihre neue Hundeverordnung in Kraft. Darin sind verschiedene Änderungen und Anpassungen angegangen worden, welche möglicherweise in anderen Kantonen (z.B. BL), oder gar schweizweit ebenfalls so, oder ähnlich umgesetzt werden dürfte.
Allgemeine Bstimmungen
Hundekontrolle
Hundesteuer
Entlaufene & herrenlose Hunde
Potenziell gefährliche Hunde
Bewilligungen / Meldungen
Massnahmenkatalog
Grundsätze
Weder Mensch noch Tier darf belästigt oder gefährdet werden.
Hunde müssen stehts unter Kontrolle gehalten werden (Bem: ein Hund, welcher vor einem Geschäft angebunden ist, ist nicht unter Kontrolle!!!)
Hunde müssen stets überwacht werden.
Verboten ist
Hunde zu hetzen
Hunde zu reizen
Hunde unbeaufsichtigt frei herum laufen zu lassen
Kotaufnahmepflicht
Auf öffentlichem Grund und Boden
Auf landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen
Entsorgung in den Abfalleimer oder Robidog (nicht wie bis anhin in die Regenrinne am Strassenrand)
Obligatorium für Haftpflichtversicherung
Betrifft alle Hundehalterinnen und Hundehalter im Kanton BS (Bem: beachtet, dass im Vertrag allenfalls der Partner und die Kinder, welche auch mit dem Hund manchmal spazieren gehen, vermerkt sind)
Zusätzlich: bei potentiell gefährlichen Hunden, müssen die besonderen Risiken ausdrücklich abgedeckt sein; dies sowohl bei Halterin bzw. Halter, als auch bei derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt. Deckungssumme mind. 3 Millionen Franken.
Zutrittsverbote
Lebensmittelgeschäfte
Kinderspielplätze
Friedhöfe
Offizielle Badeplätze und öffentliche Schwimmbäder
Die Liste mit dem Leinenfreien Plätzen und Orten hat keine Gütligkeit mehr
Badeverbot
In allen öffentlichen Brunnen
Leinenzwang
kein genereller Leinenzwang!!!
Zwischen 22.00 bis 06.00 Uhr generell
In Gastwirtschaften
Öffentlichen Verkehrsmittel
Auf stark frequentierten Strassen und Plätzen
Auf Märkten
Hündinnen während ihrer Läufigkeit
Kennzeichenpflicht
NEU muss jeder Hund im Kanton BS eine Registriermarke (Lebensmarke=einmalige Anschaffung pro Hund) am Halsband tragen. Gilt als Obligatorium!
Mikrochip ab einem Alter von 3 Monaten, bzw. vor Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren ist, obligatorisch.
Tätowierungen werden im Kanton BS nicht mehr anerkannt!!!
Registrierungspflich
Setzen des Mikrochips nur durch Tierärtze - diese erstatten Meldung bei Anis (Erstregistrierung)
Hundehalternde müssen Hand- oder Adressänderungen oder den Tod des Hundes innerhalb 10 Tagen bei Anis melden.
Anmeldung zur Versteuerung innerhalb von 10 Tagen nach Anschaffung bzw. Zuzug.
Ummeldung innerhalb 10 Tagen
Abmeldung innerhalb 10 Tagen, schriftlich mittels Formular
Steurpflichtig, wenn der Hund für länger als 6 Wochen im Kantonsgebiet gehalten wird
Steuerpflichtig ab Alter von 3 Monaten
Hundesteuer
Hundesteuer CHF 160.- für den ersten Hund, CHF 320.- für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt, unabhängig davon, ob auf verschiedene Personen angemeldet!!!
Hundesteuer in Riehen CHF 150.-
Hundesteuer in Bettingen CHF 120.-
Erlass der Hundesteuer
Diensthunde der Polizei
Grenzwachkorps
Militär
Blindenführhunde, wenn sie bei der blinden Person sind
Jährliche Reduktion der Hundesteuer um 70%
Personen mit Ergänzungsleistungen
Personen mit Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe der Stadt Basel, oder der Gemeinden Riehen oder Bettingen.
Keine Reduktion bei AHV- oder IV-Rente
Einmalige Reduktion der Hundesteuer um 50%
Bei regelmässigem und erfolgreichem Besuch eines vom Veterinäramtes anerkannten Hunde-Erziehungskurses und nach bestandener Prüfung (zurzeit HHB, UHS-Hundeführschein in Abklärung)
Keine Reduktion bei Besuchen von Erziehungskursen, die als Massnahme verfügt worden sind.
Keine Reduktion bei Besuchen von Erziehungskursen, die im Rahmen der Bewilligungserteilung zur Haltung von potentiell gefährlichen Hunden absolviert werden.
Enlaufene Hunde
Sind unverzüglich durch die Halterin oder den Halter der Tierfundmeldestelle zu melden.
Tierfundbüro Tierschutz beider Basel und Meldestelle BS und BL: Birsfelderstr. 45 4052 Basel Telefon 061 378 78 10 Telefax: 061 378 78 00 www.tierfundbuero.ch info@tierfundbuero.ch
Zuglaufene oder herrenlose Hunde
1. Sind unverzüglich durch den Finder dem Veterinäramt, oder der Tierfundmeldestelle oder ausnahmsweise der Polizei zwecks Identifikation vorzuführen.
2. Veterinäramt bzw. Polizei informieren Tierfundmeldestelle. Liegt dort keine Vermisstanzeige vor, bleibt der Hund bis zu seiner Auslösung innerhalb der Bürozeiten in der Tierstation des Veterinäramtes.
3. Hundhaltende, die über den Verbleib ihres Hundes informiert sind, müssen den Hund innerhalb einer Woche auslösen; ansonsten Verlust des rechtlichen Anspruches.
Definition "Potentiell gefährliche Hunde"
Alle Vertreter von Hunderassen, bei welchen aufgrund ihrer zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten ein erhöhtes Gefahrenpotential erwartet werden muss.
Mit eingeschlossen: Kreuzungen mit solchen Rassen
Mit eingeschlossen: Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potentiell gefährlichen Rasse abstammen.
Rasseliste
Bullterrier
American Staffordshire Terrier
Pittbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
Rottweiler
Dobermann
Dogo Argentino
Fila Bradileiro
Diese Rasseliste wird in der Kompetenz des Regierungsrates erlassen.
Ermächtigung des Regierungsrates, einzelne Rassen zu verbieten.
Bewilligung für PgH
Die Bewilligung muss VOR der Anschaffung eingeholt werden
Bewilligungsvoraussetzungen: - genügend kynologische Fachkenntnisse sind zu belegen - ungetrübter Leumund - mind. 18 Jahre alt - Herkunftsnachweis: Hund muss aus Zucht oder Haltung stammen, die den kynologischen Anforderungen und der Tierschutzgesetzgebung entspricht. - bei adulten Tieren: bestehen eines Verhaltenstestes beim VetAmt - Verpflichtung zum regelmässigen und erfolgreichen Besuch eines Erziehungskurses.
ACHTUNG: Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen PgH NICHT ausführen!!!!!
Haltung PgH
Neben einem PgH darf kein weiterer Hund im Alter von mehr als 12 Wochen im gleichen Haushalt gehalten werden.
Ausnahmen: Galls Hundehaltung in dieser Form bereits bestanden hat, dies entweder vor Wirksamwerden der Gesetzgebung oder vor Zuzug in Kanton Basel-Stadt.
Bei Zusammenlegung zweier Haushalte, falls die Hunde bereits zuvor auf denselben Hundehalter registriert gewesen sind.
Ausführen PgH
Neben einem PgH darf kein weiterer Hund ausgeführt werden.
Ausnahmen müssen vom VetAmt bewilligt werden.
Meldepflicht von Würfen mit PgH-Welpen
Ein PgH-Welpenwurf muss innerhalb von 10 Tagen gemeldet werden.
PgH-Welpen dürfen nur an Inhaber einer entsprechenden Bewilligung abgegebne werden!!!!!
Bewilligung / Meldungen (betr. alle Hunde)
Bewilligungspflicht besteht bei Haltung von drei und mehr Hunden!
Meldepflicht: Tierärzte, Ärzte, Polizeiorgane, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund: - Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat. - Anzeichen eines ausgeprägten Aggressionsverhaltens zeigt.
Vorladen von PgH (ohne Begründung möglich)
Vorladen von Verhaltensauffälligen Hunden
Bewilligungsverweigerung oder -entzug
Beschlagnahmung
Verhaltenstest
Temporäre Beobachtung
Verpflichtung zu Erziehungskurs oder zu Verhaltenstherapie
Verbot, Hunde zum Schutzdienst auszubilden, bzw. einzusetzen
Leinen, Halti- oder Maulkorbzwang
Entzug des Hundes zur Neuplatzierung ider zur Eutenasie
Generelles Hundehalterverbot ad personam
Generelles Ausführverbot ad personam
Festlegung von Personen, welche den Hund ausführen dürfen
Weitere Massnahmen in Einzelfällen möglich
Bisher erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.