Sie ist zur Zeit in der Vernehmlassung und würde allenfalls ca. Mitte des nächsten Jahres (2007) in Kraft treten.


Das vor 25 Jahren geschaffene Tierschutzgesetz, eine Pionierleistung der Schweiz, hat sich im Grundsatz bewährt. Nach mehreren Revisionen wurde die Gesetzgebung nun komplett überarbeitet. Das Ziel ist eine bessere Umsetzung, damit vom Stubenkater bis zum Mastmuni möglichst alle Tiere in der Schweiz ihrer Art gemäss gehalten werden. Bereits Mitte der 90er-Jahre stellte die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Vollzugsdefizite im Tierschutz fest und forderte Verbesserungen. Die Situation ist durch verschiedene Massnahmen, auch durch das Verknüpfen von Tierschutzauflagen mit den landwirtschaftlichen Direktzahlungen, inzwischen besser geworden. Noch bestehende Vollzugsdefizite sollen nun mit dem beschlossenen Tierschutzgesetz und der sich in Anhörung befindenden Verordnung weitgehend behoben werden.

Dazu werden insbesondere folgende Pfeiler des Tierschutzes neu eingeführt oder verstärkt: Ausbildung / Information: Die Basis für eine tiergerechte Haltung sind informierte Tierhaltende. Dazu werden weitere Ausbildungen obligatorisch. So brauchen neu Personen eine Ausbildung, die Tiere gewerbsmässig halten oder züchten - ebenso Personen, die gewerbsmässig Tiere transportieren, sowie das Schlachthofpersonal, das mit lebenden Tieren umgeht.

Auch Hundehaltende und alle Personen, die Wildtiere halten, müssen sich ausbilden. Vor dem Erwerb eines neuen Hundes, muss eine Theorieprüfung angegangen und bestanden werden. Die Ausbildung eines Hundes muss nach einem Jahr nach Erwerb nachgewiesen werden können. Die Behörde kann den Besuch einer Ausbildung mit dem Hund auch nachher wieder anfordern, wenn der Hund oder der Hundeführer sich nicht in der Gesellschaft zu verhalten weiss. 

Die übrigen Heimtierhaltenden sollen mit Informationskampagnen über die tiergerechte Haltung informiert werden. Schon beim Kauf des Tieres muss ihnen künftig schriftlich mitgeteilt werden, wie die Tiere zu halten sind. Zielvereinbarung / Leistungsauftrag:

Für einen besseren Vollzug sollen auch aufgrund der Erfahrung präzisierte Bestimmungen und die Übernahme von Richtlinien in die Verordnung sorgen. Letzteres gilt grösstenteils für die neuen Kapitel zu Schafen, Ziegen und Pferden. Bei den Bestimmungen in Richtlinien war bislang nie ganz klar, inwieweit diese rechtlich bindend sind. Richtlinien wird es künftig deshalb keine mehr geben. Die Tierschutzverordnung wird aber durch Amtsverordnungen präzisiert, die rechtlich bindend sind.

Die Tierschutzverordnung regelt auch neue Bereiche wie die Zucht. So dürfen künftig nur noch Tiere ohne erblich bedingte Schmerzen, Leiden, Schäden und Störungen im Sozialverhalten gezüchtet werden. Gezüchtete Rassen müssen sich natürlich fortpflanzen können. Zudem sind Tierhaltende verpflichtet, ein unbeabsichtigtes Vermehren ihrer Tiere zu verhindern. Demnach müssen etwa freilaufende Katzen kastriert werden.

Neu sind auch die Bestimmungen zu Fischen, die für FischerInnen wie für FischzüchterInnen gelten. Wissenschaftliche Studien der vergangenen Jahren zeigten, dass Fische leidensfähig sind und möglicherweise auch Schmerzen empfinden können. Auch SportfischerInnen müssen deshalb künftig über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und Fische so schonend wie möglich fangen. Widerhaken werden verboten. Wer professionell fischt oder Fische züchtet, muss eine entsprechende Berufsausbildung vorweisen können. Auch für Zehnfusskrebse enthält die Verordnung neu gesonderte Bestimmungen. Zielvereinbarungen kann der Bundesrat mit den Kantonen treffen, um Schwerpunkte im Vollzug zu setzen. Mit Leistungsaufträgen können Bund und Kantone Firmen und Organisationen in den Vollzug miteinbeziehen, um etwa bei der Kontrolle von Wildtierhaltungen das nötige Fachwissen einzuholen.


Beispiele: (alle Hundbetreffende = Fett)

  • Neu sind Mindestanforderungen auch für nichtbewilligungspflichtige Wildtiere wie Meerschweinchen, Hamster oder Wellensittiche festgelegt.
  • Tiere sind generell vor übermässigem Lärm über längere Zeit zu schützen.
  • Kuhtrainer werden mit einer Übergangszeit von 20 Jahren verboten.
  • Pferde, Ziegen, Schafe und Mutter- und Ammenkühe dürfen nach Ablauf von Übergangsfristen nicht mehr angebunden gehalten werden.
  • Schweine müssen sich abkühlen können (Übergangsfrist 15 Jahre).
  • Hundewelpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter getrennt werden.
  • Hunde müssen im ersten Lebensjahr ausgebildet werden.
  • Soziallebende Heim- und Versuchstiere müssen grundsätzlich mit Artgenossen gehalten werden. Dadurch wird etwa untersagt, Wellensittiche einzeln zu halten.
  • Auch wer Wildtiere zu medizinischen Zwecken hält, braucht künftig eine Bewilligung. Das gilt etwa für Kangalfische zur Behandlung von Schuppenflechten.
  • Bei gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten müssen nach deren Produktion allfällige Leiden und Schäden dokumentiert und für eine nachträgliche Güterabwägung gemeldet werden.
  • Neu müssen alle für Tierversuche gezüchteten Tiere gemeldet werden – und nicht nur jene, die in Versuchen gebraucht werden. Damit lässt sich künftig abschätzen, wie viele Tiere in Forschungsstätten ausserhalb von Versuchen getötet werden müssen.
  • Tierversuche zur Produktion von gentechnisch veränderten Heim-, Hobby-, Sport-, leistungsstärkeren Arbeitstieren und von Nutztieren zur Luxusgüterproduktion sind verboten.
  • Viele Handlung an Tieren sind neu explizit verboten. Dazu gehört etwa die Sodomie. Bislang war das Verbot nur aus den allgemeinen Tierschutzbestimmungen ableitbar.

Die Revision der Tierschutzverordnung hat das Bundesamt für Veterinärwesen zusammen mit insgesamt 25 Arbeitsgruppen aus ExpertInnen der Landwirtschaft, WissenschaftlerInnen, TierschützerInnen und KantonsvertreterInnen seit 2003 erarbeitet. Die Vernehmlassung dauert bis Mitte November. Das Gesetz und die Verordnung treten frühestens in der zweiten Hälfte 2007 in Kraft.

Bern, den 12. Juli 2006 (Info-Quelle Bvet, Bundesamt für Verinärwesen)

Für weitere Informationen, siehe direkt unter www.bvet.ch 

 
   
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